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Aus der Landesschulbehörde

Liebe Kolleginnen,

in der letzten Woche ist eine herausragende Entscheidung im MK getroffen worden. Ein Urteil des EUGH aus dem Jahre 2007 ist jetzt auch in unserem Bundesland umgesetzt worden. Eine Kollegin hatte mich gefragt, ob sie ihre Elternzeit ( bei völliger Freistellung) abbrechen kann in dem Moment, in dem sie in einen erneuten Mutterschutz eintritt. Und ja, sie kann, sagt das Urteil des EUGH und das MK hat das jetzt bestätigt. Die Kollegin erhält also in diesem Fall für die Zeit der Mutterschutzfrist ihres zweiten Kindes das volle Gehalt, da sie vor der Geburt ihres ersten Kindes Vollzeit gearbeitet hat. Da betroffene Kolleginnen nicht in der Schule sind, bitte ich euch dafür zu sorgen, dass alle Kolleginnen, die sich zur Zeit in Elternzeit bei völliger Freistellung befinden, benachrichtigt werden. Sollte eine erneute Schwangerschaft eingetreten sein, müssen sie nämlich einen Antrag stellen auf Abbruch der Elternzeit.

Wenn es dazu noch Fragen gibt, fragt bitte.
Noch nicht geklärt ist folgende Situation: eine Kollegin arbeitet  in Elternzeit Teilzeit und wird erneut schwanger. Kann sie dann mit Beginn der Mutterschutzfrist auch die Teilzeit in Elternzeit abbrechen, um dann wieder ein volles Gehalt wie vor der Geburt des ersten Kindes zu erhalten für die Zeit der erneuten Mutterschutzfrist? Das wird dann sicher bei einem solchen Antrag zu einer Entscheidung kommen.

 

Elke Scherwinsky